Ausnahmegenehmigungen

AUSNAHMEN VON FAHRVERBOTEN

DEUTSCHLAND:

In Deutschland werden Fahrverbote an bestimmten Tagen durch folgende Regelungen geregelt:
1. Sonn- und Feiertage (§30 StVO) – Das Fahrverbot gilt zwischen 00:00 und 22:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen auf dem gesamten Straßennetz.
2. Ferienfahrverbot (Ferienreiseverordnung) – Das Fahrverbot gilt samstags von 07:00 bis 20:00 Uhr, im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August. Das Ferienfahrverbot gilt nur auf bestimmten Straßenabschnitten, vor allem auf Autobahnen, und soll den Verkehr während der Ferienzeit einschränken.

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen dürfen während eines Fahrverbots nicht fahren. Es gibt jedoch bestimmte allgemeine Ausnahmen, wie zum Beispiel den Transport von Frischmilch, Frischfleisch oder leicht verderblichem Obst und Gemüse (siehe Abschnitt 3, 1-7 in §30 StVO). Für die beiden Fahrverbote gelten die gleichen Ausnahmen.

Über allgemeine Ausnahmen hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Befreiung von einem Fahrverbot zu beantragen (§46 StVO).

Voraussetzung kann unter anderem sein, dass der Transport erforderlich ist im Hinblick auf:
- Versorgung der Bevölkerung mit verderblichen Lebensmitteln, die nicht bereits ausgenommen sind
- Pünktliches Be- und Entladen von Schiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
- Transport von lebenden Tieren, Pflanzen, Messegütern oder Ausrüstung/Material für Veranstaltungen

F: Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

A: Es besteht immer Bedarf an:
- Informationen zum Fahrzeugbesitzer/Benutzer
- Fahrzeugkennzeichen der Fahrzeuge
- Grund für die Ausnahme
- Der Ort, an dem die Erlaubnis zum ersten und letzten Mal in Deutschland verwendet werden soll, zum Beispiel Grenzübergänge oder Be-/Entladestellen. Befindet sich das Fahrzeug bereits in Deutschland, ist dies der Ort, an dem das Fahrzeug sonntags zu fahren beginnt.
- Datum des Transports

An einigen Antragsstellen ist außerdem eine Zulassungsbescheinigung für den LKW/Zugmaschine und den Anhänger/Auflieger erforderlich.

Die Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, wo der Antrag gestellt wird.

Die Genehmigung muss rechtzeitig beantragt werden. Eine verspätete Antragstellung kann dazu führen, dass die Genehmigung nicht erteilt wird. Wie lange die Antragstellung dauert, hängt von verschiedenen Umständen ab.

2024

Wochentag

Feiertage mit fahrverbot

01. Januar

Montag

Neujahrstag

29.März

Freitag

Karfreitag

01. April

Montag

Ostermontag

01. Mai

Mittwoch

Tag der Arbeit

09. Mai

Donnerstag

Christi Himmelfahrt

20. Mai

Montag

Pfingstmontag

30. Mai

Donnerstag

Fronleichnam – Geltungsbereich, Bundesländer:

- Baden-Württemberg,

- Bayern,

- Hessen,

- Nordrhein-Westfalen,

- Reinland-Pfalz og

- Saarland

03. Oktober

Donnerstag

Tag der Deutschen Einheit

31. Oktober

Donnerstag

Reformationstag - Geltungsbereich, Bundesländer:

- Brandenburg,

- Bremen,

- Hamburg,

- Mecklenburg-Vorpommern,

- Niedersachsen, Sachsen,

- Sachsen-Anhalt,

- Schleswig-Holstein og

- Thüringen

01. November

Freitag

Allerheiligen - Geltungsbereich, Bundesländer:

- Baden-Württemberg,

- Bayern,

- Nordrhein-Westfalen,

- Reinland-Pfalz og

- Saarland

- (Feiertag ohne fahrverbot: Hessen)

25. Dezember

Mittwoch

1. Weihnachtstag

26. Dezember

Donnerstag

2. Weihnachtstag

 

ÖSTERREICH:

In Österreich kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von Nacht- und Wochenendfahrverboten beantragt werden.

Straßenverkehrsordnung 1960 § 42


NACHTFAHRVERBOT

Gilt für;

- Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, zwischen 22.00 und 5.00 Uhr auf dem gesamten Straßennetz.
Allgemeine Ausnahmen (Auszug):
- Leise Fahrzeuge. Muss vom Hersteller bestätigt werden und eine Inspektion ist alle zwei Jahre erforderlich. Am vorderen Kennzeichen muss sich ein „L-Schild“ befinden.
- Für die Beförderung besonderer Güterarten besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen.
In diesem Zeitraum dürfen Fahrzeuge über 7,5 Tonnen nicht schneller als 60 km/h fahren, sofern die Verkehrsschilder nichts anderes anzeigen.


FAHRVERBOT AN WOCHENENDEN UND FEIERTAGEN

Gilt für:

- Lkw mit Anhänger, wenn das zulässige Gesamtgewicht von Lkw und Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
- LKW und Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen.
- Ab Samstag um 15.00 bis sonntags um 22 Uhr
- An Feiertagen ab 00:00 bis 22:00 Uhr

Allgemeine Ausnahmen;

- Fahrten, die ausschließlich im Rahmen des kombinierten Verkehrs in einem Umkreis von 65 km von bestimmten Be- oder Entladestationen/Häfen durchgeführt werden.
- Fahrten, die ausschließlich zum Zweck des Transports von Schlacht- oder Stempelvieh, von Postsendungen und periodischen Drucksachen oder der Lieferung von Getränken in Ausflugsgebieten, von dringenden Reparaturen von Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder Kanalisationsproblemen, von Abschleppdiensten, Pannenhilfe oder Müllabfuhr durchgeführt werden, sowie Fahrten mit Fahrzeugen des Schaustellergewerbes, mit Fahrzeugen des Beleuchtungsdienstes, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
- Transport von bestimmten Lebensmitteln, wenn ein Frachtbrief oder eine Ladeliste mitgeführt wird. Darunter fallen frische Lebensmittel wie Obst/Gemüse, Milch(erzeugnisse), Fleisch(erzeugnisse), Fisch(erzeugnisse), Eier, Pilze, Back- und Süßwaren, Kräuter und verzehrfertige Lebensmittelzubereitungen sowie damit verbundene Leer-/Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Warengruppen.

Rechtsgrundlage des Nacht- und Wochenendfahrverbots: § 42 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Bitte beachten Sie, dass es in Tirol noch weitere Verbote als die oben genannten gibt.

F: Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

A: Es besteht immer Bedarf an:
- Informationen zum Fahrzeugbesitzer/Benutzer
- Fahrzeugkennzeichen der Fahrzeuge
- Grund für die Ausnahme
- Start- und Endort des Transports in Österreich, z.B. ein Grenzübergang
- Datum des Transports

Die Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Die Genehmigung muss rechtzeitig beantragt werden. Eine verspätete Antragstellung kann dazu führen, dass die Genehmigung nicht erteilt wird.

Haftungsausschluss

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Morten Allerelli
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